Wein- und Spirituosenimport aus aller Welt

AGB's  -  Allgemeine Geschäftsbedingungen


Geltungsbereich

Für alle Lieferungen der Vini del Mondo GmbH, Im Brühl 1-5, 40625 Düsseldorf – nachstehend V.d.M. genannt -, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen schriftlich vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Angebot und Vertragsabschluß
1. Das Angebot ist freibleibend. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.

Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der V.d.M. oder Rechnungszustellung oder durch Lieferung- bei Teillieferungen durch die erste Teillieferung- zustande. Wenn mündlich , fernmündlich oder per E-Mail Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Betätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

Lieferung

1. Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

2. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein bestimmter Liefertermin vereinbart ist. Hitze, Unwetter und Frost, die den Transport gefährden, entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung.

3. Die V.d.M. ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

4. Beim Kauf von Proben gelten die von der V.d.M. gestellten Proben als Typmuster.

5. Bei ausverkauften Sorten kann die V.d.M. gleichartigen und gleichwertigen Wein als Ersatz liefern, sofern der Käufer dies nicht ausgeschlossen hat.

6. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der V.d.M. – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die V.d.M. für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Leistungspflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die V.d.M. auch vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nachlieferung oder der ungenügenden Belieferung der V.d.M. seitens ihrer Vorlieferanten ist die V.d.M. von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe getroffen hat.

7. Transportkostenänderungen und Preiserhöhungen können von der V.d.M. dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

8. Die Konditionen unserer Preislisten gelten ab Lager Düsseldorf, Im Brühl 1-5. Der erwünschte Versandt der Weine nach auswärts erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir versenden üblicherweise per Frachtgut, wenn seitens des Kunden keine andere Anweisung erfolgt. Die Weine werden in handelsüblichen Gitterboxen versandt. Der Pfandsatz für eine leere Gitterbox oder Holzbox beträgt zur Zeit € 100,-, Änderungen bleiben vorbehalten. Bei frachtfreier Rücklieferung wird der jeweils gültige Pfandsatz erstattet.

4. Mängelrügen

1. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit des Weines oder wegen Lieferung eines offensichtlich anderen Weines als des bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang des Weines geltend gemacht werden. Mängelrügen berechtigen nur zur Minderung. Die V.d.R. haftet nur für grobesVerschulden und im Falle des Fehlens nach dem Weingesetz zugesicherter Eigenschaften.

2. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfängerbei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen durch den Bahntransport berechtigen der V.d.M. gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Dies gilt sinngemäß auch bei Transporten durch andere Frachtführer.

5. Zahlung

1. Gültig ist die jeweilige Preisliste, oder der vereinbarte Preis, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Neukunden erfolgt die Lieferung in der Regel gegen Barzahlung.

2. Die Zahlung hat netto innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

3. Zahlungen durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

4. Bei Zahlungen durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der V.d.M. sondern erst seine Einlösung als Zahlung.

5. Die Kontoauszüge der V.d.M. gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 1 Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Gestzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6. Ist der Kaufpreis bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt, so hat der Käufer von diesem Tag an Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem Diskontsatz der Bundesbank zu zahlen.

Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der V.d.M. anerkannt werden, oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf demselben Vertragsverhältnis beruht nicht ausüben.

6. Leistungsstörungen

1. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises verweigert, oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die V.d.M. kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.

2. Bei Annahmeverzug des Käufers kann die V.d..M. die Weine auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern, oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

3. Die V.d.M. kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und die Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers, oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

7. Eigentumsvorbehalt

1. Der gelieferte Wein bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die V.d.M. aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der V.d.M.

2. Werden die unter Vorbehalt gelieferten Weine mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermengt, oder aus den Gitteboxen herausgenommen und anderweitig umverpackt, so erlangt die V.d.M. Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer unter Vorbehalt gelieferten Weine zum Zeitpunkt der Vermengung oder Vermischung entspricht.

3. Durch die Be- und Verarbeitung der unter Vorbehalt gelieferten Weine erwirbt die V.d.M. das Eigentum an der neuen Sache, der Käufer verwahrt diese für die V.d.M.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Weine, auch der durch Verschnitt, Vermengung, Verarbeitung, Bearbeitung hergestellten Weine, oder Neuverpackung, nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Weine, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.

5. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Vorbehalt gelieferten Ware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Weine schon jetzt an die V.d.M. ab. Von den Forderungen aus der Weiterveräußerung von Weinen, an denen die V.d.M. durch Vermischung oder Vermengung,bzw. Umverpackung, Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der V.d.M. an den veräußerten Weinen entspricht, an die V.d.M. ab. Veräußert der Käufer Weine, die im Eigentum oder Miteigentum der V.d.M. stehen, zusammen mit anderen nicht der V.d.M. gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der unter Vorbehalt gelieferten Weine entsprechend erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die V.d.M. ab.

6. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetrennten Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der V.d.M. auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, oder der V.d.M. die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange derKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die V.d.M. die Abtretung nicht offen legen.

8. Haftung

Die V.d.M. haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

9. Erfüllungsort

Die Geschäftsräume der V.d.M. sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der V.d.M. und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

10. Sonstiges

Wir empfehlen die Weine liegend in einem kühlen dunklen Raum zu lagern. Die Auskristallisierung von Weinstein ist kein Grund zur Beanstandung, da dies ein natürlicher Vorgang ist, der die Qualität des Weines nicht beeinflusst.